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Gesetzesurteil zur Arbeitszeiterfassung - das sollten Sie wissen

von Constance Schulz am 20.10.2022 10:00:00
 
 

shutterstock_©-Brian-A-Jackson_1054164257_2356x1573px_komprimiertÜberstunden, die nicht abgeglichen wurden, kurze geschäftliche Mails am Wochenende beantworten, längere Arbeitszeiten als vorgesehen. Das können in einer Woche einige nicht erfasste Überstunden werden. Diese Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind nun Geschichte. Schon im Mai 2019 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) hierüber ein Urteil. Doch wurde dieses leider nicht beachtet. Dem hat jetzt das deutsche Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 13.09.2022 einen Riegel vorgeschoben. Wir erläutern in diesem Artikel, was nun für Arbeitgeber zu tun und zu beachten ist.

Bedeutung für Arbeitnehmer

Eine Streitigkeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberseite führte zu der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Für Millionen von Beschäftigten ist dies ein ermutigendes Signal. In vielen Berufen kommen die Mitarbeiter früher und gehen später, um ihre Arbeit überhaupt bewältigen zu können. In vielen Unternehmen werden Überstunden weder bezahlt, noch können diese in Freizeit abgegolten werden. Hier kommt jetzt das gesetzlich vorgeschriebene Zeiterfassungssystem zum Tragen, das die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten Minutengenau festhält. Nur so können Überstunden künftig verlässlich ermittelt werden, was auch für die Einhaltung des Arbeitszeitschutzes unverzichtbar ist. Ohne eine Erhebung der Arbeitszeit ist es für Mitarbeiter sehr schwierig, ihre Rechte durchzusetzen.

Bedeutung für Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“ Somit werden Arbeitgeber verpflichtet, eine Arbeitszeiterfassung vorzunehmen. Da die Stechuhr als veraltet gilt, werden wohl die meisten Unternehmen eine Lösung zur Arbeitszeiterfassung online suchen.

Die wichtigste Konsequenz für Arbeitgeber, wird wohl die Erfassung der Überstunden sein. Dazu waren sie schon in der Vergangenheit verpflichtet, doch wurde dies oft durch die sogenannte „Vertrauensarbeitszeit“ umgangen. Arbeitgeber beriefen sich darauf und argumentierten, dass keine über die acht Stunden tagesgrenze hinausgehende Arbeit geleistet werden würde und somit auch Aufzeichnungen nicht nötig seien. Dies ändert sich jetzt allerdings gründlich mit der Einführung einer umfassenden Aufzeichnung der Arbeitszeiten. Die Auswirkungen auf die Überstunden werden enorm sein, da entweder weniger Überstunden geleistet werden, oder diese künftig bezahlt werden müssen.

Ist die Arbeitszeiterfassung Pflicht

Das deutsche Arbeitszeitgesetz sah in der Vergangenheit vor, dass nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden müssen, nicht aber die gesamte Arbeitszeit. Nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. September 2022 besteht in Deutschland nun jedoch die Pflicht zur systematischen Erfassung der gesamten Arbeitszeit. Die Erfassung von Arbeitszeit gilt ab sofort. Laut Pressemitteilung des Gerichts heißt es: „Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“ Das Urteil ist fortan geltendes Recht.

Welche Arten der Arbeitszeiterfassung gibt es und wie müssen diese aussehen?

Aktuell ist noch nicht klar definiert, wie eine Arbeitszeiterfassung erfolgen soll.

Momentan ist noch alles erlaubt, vom Notizzettel bis hin zu dem mündlichen Zurufen. Dies soll künftig anders geregelt werden, um Manipulationen und Konflikte zu verhindern. Angestrebt wird eine ausnahmslos digitale Arbeitszeiterfassung, diese kann via

  • App
  • Smartphone
  • PC
  • Laptop
  • Terminal
  • Stempeluhr
  • Digitale Listen
  • Stundenzettel

erfolgen.

Zur Stempeluhr sei noch gesagt, dass sich diese Erfassung ausschließlich für Mitarbeiter eignet, die ausschließlich an einem Ort arbeiten. Eine Zeiterfassung im Homeoffice, auf Montagen oder Messen ist mit dieser Methode nicht möglich.

Wer darf die Daten aus der Zeiterfassung einsehen?

Das dürfen sowohl Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer. Es muss jederzeit ein Zugriff auf die Dokumentationen der Arbeitszeiten gegeben sein. Bedeutet somit auch, dass eine Verfügbarkeit der Einsicht geregelt sein muss. Nur der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und die zuständige Personalabteilung hat Zugriff auf die Arbeitszeit eines Mitarbeiters. Laut §26 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen Unternehmen Informationen über ihre Mitarbeiter nur erfassen, sammeln, verarbeiten und verwenden, wenn dies für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist. Auch dürfen die Daten nur für einen bestimmten Zeitraum gespeichert werden. Insgesamt gilt, dass die Daten bis zu 2 Jahre lang aufbewahrt / gespeichert werden müssen. Die Erhebung von biometrischen Daten ist dagegen prinzipiell nicht zulässig.

 

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Beispiele für Zeiterfassungssoftware

Hier finden Sie einen Vergleich weiterer verschiedener Zeiterfassungssysteme: https://trusted.de/zeiterfassungssysteme

Fazit

Seit dem 13. September 2022, wurde das Urteil zur Arbeitszeiterfassung gefällt. Kein Unternehmen kommt mehr umhin, eine Arbeitszeiterfassung für seine Mitarbeiter einzuführen. Dies hat für beide im Arbeitsverhältnis stehende Parteien eine wichtige Bedeutung. Arbeitgeber können so ihre Arbeitskräfte kontrollieren, während Arbeitnehmer ihre geleistete Zeit nachweisen können.

Kategorien: Reinigungspersonal, Digitalisierung, Trends

Constance Schulz

Autorin: Constance Schulz

Constance Schulz leitet seit Februar 2015 das Marketing bei Remaconcept GmbH, mit Fokus auf zukunftsorientiertes Business Development und das strategische Marketing. Kontakt: T +49 6207  9431-14, Mobil: 01751500239, constance.schulz@remaconcept.de"

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