Viele Arbeitnehmer sind bei einer Krankschreibung verunsichert, was sie noch dürfen und was nicht. Im heutigen Artikel schauen wir etwas genauer hin, und erklären, was ist erlaubt und was definitiv nicht.
Laut der Studie „Arbeiten 2022“ der Betriebskrankenkasse Pronova BKK geht hervor, dass viele Berufstätige trotz Krankschreibung vorzeitig wieder arbeiten gehen. Das ist aktuell an der Tagesordnung. Nur rund 28% der Deutschen bleiben bei einer Krankschreibung konsequent zu Hause. Am häufigsten kommen Beschäftigte trotz Rückenschmerzen zur Arbeit. Allergien und ansteckende Infektionen sind für viele Arbeitnehmer auch kein Grund trotz Krankschreibung dem Arbeitsplatz fernzubleiben.
Grundsätzlich gilt, dass eine Krankschreibung kein Arbeitsverbot ist, sondern lediglich eine vom Arzt gemachte Prognose über den zu erwartenden Krankheitsverlauf darstellt. Möchten Angestellte trotzdem arbeiten, so ist das im Regelfall also ohne weiteres möglich.
Fühlt sich ein Mitarbeiter nach drei bis vier Tagen nicht mehr krank, obwohl die Krankschreibung für 2 Wochen ausgestellt wurde, darf er arbeiten gehen. Viele Arbeitnehmer glauben, sie seien dann aber auch nicht versichert. Dies ist so nicht korrekt, da weder die Krankenversicherung noch die gesetzliche Unfallversicherung davon beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt auch für den Weg zur Arbeit. Sollte sich ein Wegeunfall ereignen, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob Beschäftigte trotz Krankschreibung zur Arbeit fahren oder nicht, sie sind abgesichert. Arbeiten Trotz Krankschreibung hat demnach keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.
In vielen Fällen ist es erlaubt trotz Krankschreibung in den Urlaub zu fahren, sofern es der Genesung nicht hinderlich ist. Der krankgeschriebene muss sich dabei so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird, die Krankheit sich also nicht verschlimmert oder verlängert. Auch muss der Urlaub weder dem Vorgesetzten noch der Krankenkasse gemeldet werden, sofern der Arbeitnehmer weniger als 6 Wochen krankgeschrieben ist und keine Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers besteht. Auch wenn es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, den Arbeitgeber zu informieren, so ist es doch sinnvoll ihm die Pläne mitzuteilen und eventuell auch eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, die besagt, dass die Genesung durch die Urlaubsreise nicht gefährdet ist.
Eine wichtige Regel besagt, was die Genesung nicht beeinträchtigt, ist während der Krankschreibung erlaubt. Dies gilt auch für sportliche Aktivitäten. Wird z.B. ein leichtes Gerätetraining absolviert, um Nackenverspannungen zu lösen, darf dies auch in der Öffentlichkeit getan werden. Wird ein Arbeitnehmer wegen einer gebrochenen Schulter krankgeschrieben, darf dieser dennoch zum Beispiel Marathon laufen, da die Läufe den Heilungsprozess der Schulter nicht wirklich beeinträchtigt. Auch wird von Ärzten sehr gerne bei Burnout und Depressionen Bewegung empfohlen. Wer allerdings trotz Grippe oder einer ernsthaften Entzündung in die Berge zum Skilaufen geht, der muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Grundsätzlich verhält es sich auch hier, wie schon oben beschrieben. Erlaubt ist, was die Heilung nicht verzögert. Doch aufgepasst, wer essen geht nimmt oftmals dabei auch Alkohol zu sich. Hier gilt, Alkohol schwächt den Körper und verzögert somit die Genesung. Wer sich vom Vorgesetzten dabei erwischen lässt, hat eher schlechte Karten. Dies gilt selbstverständlich auch für einen Barbesuch.
Gehen Sie trotz Krankschreibung Ihrer Tätigkeit im Neben- oder Zweitjob nach, so riskieren Arbeitnehmer damit eine Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung. Als Arbeitnehmer muss alles Zumutbare unternommen werden, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Der Arbeitgeber kann daher zu Recht davon ausgehen, dass es der Genesung hinderlich ist, wenn im Neben- oder Zweitjob weitergearbeitet wird.
Davon nicht betroffen sind Tätigkeiten, die die Genesung nicht verzögern, sondern sogar fördern. Auch ist die Art der Erkrankung wichtig, um zu wissen, ob nebenbei gearbeitet werden darf. Hat sich ein Arbeitnehmer zum Beispiel ein Bein gebrochen und arbeitet Hauptberuflich als Maler und Lackierer, so darf er weiterhin seinem Nebenjob im Büro und sitzend nachgehen.
Fazit
Vielen Arbeitnehmern ist nicht bewusst, was genau sie während einer Krankschreibung dürfen und was nicht. Auch hat sich über die Jahre hartnäckig der Mythos gehalten, dass der Arbeitnehmer während der Krankschreibung nicht arbeiten gehen darf, da er sonst nicht versichert ist. Dennoch sollte sich jeder krankgeschriebenen Arbeitnehmer genau überlegen, was er während dieser Zeit macht. Gegebenenfalls ist es immer besser sich zusätzlich durch ein Attest des Arztes abzusichern, um zum Beispiel in Urlaub zu fahren.